Bundesgesetze

Markenschutzgesetz 1970

Aktuelle RIS-Fassung von Markenschutzgesetz 1970.

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 29. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002180 · BGBl. Nr. 260/1970 · 26/02 Marken- und Musterschutz · Original im RIS öffnen

§ 71

§ 71 Verbot der Winkelschreiberei

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 71 Markenschutzgesetz 1970?

  • Kernaussage§ 71 Markenschutzgesetz 1970 behandelt "Verbot der Winkelschreiberei" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

X. ABSCHNITT

Verbot der Winkelschreiberei

§ 71. (1) Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig

(2) Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.

(3) Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelX. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 71 Markenschutzgesetz 1970 in einfachen Worten?

§ 71 Markenschutzgesetz 1970 behandelt "Verbot der Winkelschreiberei" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. November 2015
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
  • BGBl. I Nr. 91/2018 (NR: GP XXVI RV 294 AB 361 S. 51. BR: AB 10063 S. 886.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 124/2017 (NR: GP XXV RV 1656 AB 1678 S. 190. BR: AB 9851 S. 870.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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