Bundesgesetze

Markenschutzgesetz 1970

Aktuelle RIS-Fassung von Markenschutzgesetz 1970.

BundesgesetzIn Kraft seit 1. Dezember 1970RIS-Stand 29. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002180 · BGBl. Nr. 260/1970 · 26/02 Marken- und Musterschutz · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,

§ 2

§ 2

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 4

§ 4

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 5

§ 5

Fassung: 1. Dezember 1970 bis laufend

§ 6

§ 6

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 7

§ 7

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

§ 9

§ 9

Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend

§ 10

§ 10

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 10a

§ 10a

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 10b

§ 10b

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

§ 11

§ 11

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

§ 12

§ 12

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

§ 13

§ 13

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 14

§ 14

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 16

§ 16 Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

II. ABSCHNITT

Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

§ 16. (1) Das Markenregister wird vom Patentamt geführt.

(2) Die Marke muss beim Patentamt schriftlich angemeldet werden. Sofern sie nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder aus Worten besteht und hierfür keine bestimmte Schriftform beansprucht wird, ist eine Wiedergabe der Marke in Form von Abbildungen oder als Datei und erforderlichenfalls zusätzlich eine mit der Wiedergabe in Einklang stehende, den Schutzgegenstand nicht erweiternde Beschreibung zu überreichen. Die Zahl der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre Beschaffenheit und Abmessungen, die der Markenart entsprechende Dateiart und das Dateiformat sowie der zur Vorlage zulässige Datenträger, der notwendige Inhalt und der Umfang der Beschreibung sowie die Art der Zeichen in Standardschrift, beispielsweise Satzzeichen, die wie Buchstaben oder Zahlen behandelt werden, werden durch Verordnung festgesetzt.

(3) In der Anmeldung sind die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis), dass jedermann allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen kann. Allgemeine Begriffe einschließlich Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung) schließen alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des jeweiligen Begriffs erfasst sind. Die näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses werden durch Verordnung bestimmt.

(4) Bei den von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 ist auf die Erfordernisse des Registrierungsverfahrens sowie der Registrierung und der Veröffentlichung der Marke Bedacht zu nehmen, insbesondere sind die Erfordernisse für die Markenwiedergabe so festzulegen, dass die Wiedergabe im Register eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden kann, sodass jedermann klar und präzise feststellen kann, für welchen Gegenstand Schutz gewährt wird.

§ 17

§ 17

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 19

§ 19

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

§ 19a

§ 19a

Fassung: 1. März 2018 bis laufend

§ 20

§ 20

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 22

§ 22

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

§ 23

§ 23

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

§ 23a

§ 23a

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

§ 24

§ 24

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 25

§ 25

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

§ 26

§ 26

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

§ 27

§ 27

Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend

§ 28

§ 28 2. Änderungen des Registerstandes

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

2. Änderungen des Registerstandes

§ 28. (1) Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und Löschung von Lizenzrechten sowie von Pfandrechten und sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten. Die Eintragung und Löschung von Pfandrechten, sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt auch auf gerichtliches Ersuchen.

(2) Mit dem Antrag ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Umschreibung der Marke kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Umschreibung vorgelegt werden.

(3) Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.

(4) Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30 bis 34 und §§ 66 bis 66a), auf Übertragung (§ 30a) sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).

(5) Im Übrigen gelten § 43 Abs. 3 und 4 sowie § 45 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.

(6) Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (§ 17 Abs. 4) zu vermerken.

(7) Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.

§ 28a

§ 28a

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 29

§ 29 3. Löschung

Fassung: 1. Juli 2010 bis laufend

3. Löschung

§ 29. (1) Die Marke ist zu löschen

(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.

§ 29a

§ 29a

Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend

§ 29b

§ 29b

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 29c

§ 29c

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 30

§ 30

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 30a

§ 30a

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 31

§ 31

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 32

§ 32

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 32a

§ 32a

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 32b

§ 32b

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 32c

§ 32c

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 33

§ 33

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 33a

§ 33a

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 33b

§ 33b

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 33c

§ 33c

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 34

§ 34

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 34a

§ 34a

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 35

§ 35 4. Behörden und Verfahren

Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend

4. Behörden und Verfahren

§ 35. (1) Im Patentamt ist zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes sowie des Schutzes der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach dem VII. Abschnitt, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.

(2) Die §§ 58 bis 61 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Marken ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Zur Fassung von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zulässigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen können diese Bediensteten nicht ermächtigt werden. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(4) Die Beschlüsse der nach Abs. 3 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.

(5) Im Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57b, § 62 Abs. 8, §§ 64, 66 bis 69, 79, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die im § 17 Abs. 5, im § 28 Abs. 5 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.

§ 36

§ 36

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

§ 37

§ 37 Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes

§ 37. (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen – Unterbrechungsbeschlüsse im Widerspruchsverfahren ausgenommen – ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Auf das Verfahren ist § 139 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 38

§ 38

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 39

§ 39 Verfahren zur Verfallserklärung oder Nichtigerklärung

Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend

Verfahren zur Verfallserklärung oder Nichtigerklärung

§ 39. (1) Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (§§ 30 bis 34 und 66 bis 66a), über Anträge auf Übertragung (§ 30a) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.

(1a) Hinsichtlich der Einreden gemäß § 30 Abs. 3, 5 und 6 sowie § 30a Abs. 3 genügt die Glaubhaftmachung wie bei der Einrede nach § 29b Abs. 3. Die Einreden gemäß § 30 Abs. 3, 5 und 6 sowie § 30a Abs. 3 sind ausdrücklich und bei sonstigem Ausschluss innerhalb der Frist zur Erstattung der Gegenschrift zu erheben. Eine gesonderte Wiedereinsetzung zur Erhebung der Einreden findet nicht statt, sondern kann eine Wiedereinsetzung nur gemeinsam mit der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erstattung der Gegenschrift erfolgen. Wenn eine Einrede fristgerecht erhoben wird, ist diese dem Antragsteller zuzustellen und die Möglichkeit einer Stellungnahme vor der Ausschreibung der Verhandlung im Sinne des § 118 des Patentgesetzes 1970 einzuräumen. Zur möglichst abschließenden Erörterung einer Einrede zwischen den Parteien im Vorverfahren (§ 116 des Patentgesetzes 1970), insbesondere wenn Nachweismittel zur Entgegnung einer Einrede vorgelegt worden sind, ist dem Antragsgegner im Vorverfahren Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zur Stellungnahme des Antragstellers zu geben. § 115 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen zur Stellungnahme und Äußerung mindestens ein Monat dauern.

(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgen verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung nach Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren durch den Vorsitzenden.

(3) Bringt der belangte Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Löschung oder Übertragung der Marke zu verfügen oder die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit der Marke nachträglich festzustellen. Bei einer Antragstellung gemäß § 30 Abs. 2a gilt dies ungeachtet der Registrierung der Antragsmarke im Entscheidungszeitpunkt. Wenn in einem Verfahren sowohl die Löschung als auch die Übertragung einer Marke beantragt wird, so hat die Nichtigkeitsabteilung, sofern sich aus dem Antrag nichts Gegenteiliges ergibt, die Übertragung zu verfügen.

§ 41

§ 41

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 42

§ 42

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 43

§ 43

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 50

§ 50

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

§ 51

§ 51 Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

III. ABSCHNITT

Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

§ 51. (1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.

§ 52

§ 52

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

§ 53

§ 53

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

§ 54

§ 54

Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend

§ 55

§ 55

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

§ 55a

§ 55a

Fassung: 24. Juni 2006 bis laufend

§ 56

§ 56

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 56a

§ 56a

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 56b

§ 56b

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 57

§ 57

Fassung: 1. Dezember 1970 bis laufend

§ 58

§ 58

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 59

§ 59

Fassung: 24. Juni 2006 bis laufend

§ 60

§ 60 Strafbare Kennzeichenverletzungen

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

IV. ABSCHNITT

Strafbare Kennzeichenverletzungen

§ 60. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen, einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen gemäß §10a unbefugt benutzt.

(3) Der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens ist zu bestrafen, wenn er eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nach Abs. 1 oder 2 nicht verhindert.

(4) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 3 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 3 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.

(5) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.

§ 60a

§ 60a

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 60b

§ 60b

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

§ 60c

§ 60c

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 61

§ 61 Vertreter

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

V. ABSCHNITT

Vertreter

§ 61. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte oder Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.

(4) Wer im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist keine Bestellung eines Vertreters erforderlich.

(5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und – soweit er gesetzlich dazu befugt ist – vor den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Marken anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf Markenrechte zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(6) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 5 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.

(7) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentantwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf eine Marke ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.

§ 61a

§ 61a

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

§ 62

§ 62 Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

VI. ABSCHNITT

Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken

§ 62. (1) Verbände mit Rechtspersönlichkeit können Marken anmelden, die zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen ihrer Mitglieder dienen sollen und zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen geeignet sind (Verbandsmarken).

(2) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes stehen den im Abs. 1 bezeichneten Verbänden gleich.

(3) Auf die Verbandsmarken finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht im Abs. 4 und in den §§ 63 bis 67 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere treten auch die im § 4 Abs. 2 und § 31 dieses Bundesgesetzes und im § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zugunsten nichtregistrierter Zeichen vorgesehenen Rechtswirkungen ein, wenn ein Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes gilt.

(4) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 4 können Verbandsmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Eine solche Marke berechtigt ihren Inhaber oder ein gemäß der Satzung allenfalls selbständig klagslegitimiertes Mitglied des Verbandes nicht dazu, einem Dritten die Benutzung dieser Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht; insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geographischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

§ 63

§ 63

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

§ 63a

§ 63a

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

§ 64

§ 64

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 65

§ 65

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

§ 66

§ 66

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

§ 66a

§ 66a

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

§ 67

§ 67

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

§ 68

§ 68 Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

VII. Abschnitt

Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1

§ 68. (1) Anträge auf Eintragung einer Bezeichnung als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf Änderung der Spezifikation oder auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung sind beim Patentamt einzureichen und von diesem zu prüfen.

(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt dieser Anträge näher geregelt sowie Ort und Art der im Rahmen der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durchzuführenden Veröffentlichungen festgelegt werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie bei elektronischen Veröffentlichungen besonders auf die Erkennbarkeit des Datums der Veröffentlichung und des Verfahrensstatus, die erforderliche Datensicherheit und die einfache aber dauerhafte Zugänglichkeit der Daten während des Bestehens des Gemeinschaftsschutzes Bedacht zu nehmen.

(3) Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist die Antragstellerin aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.

(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.

§ 68a

§ 68a

Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend

§ 68b

§ 68b

Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend

§ 68c

§ 68c

Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend

§ 68d

§ 68d

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

§ 68e

§ 68e

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

§ 68f

§ 68f

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 68g

§ 68g

Fassung: 24. Juni 2006 bis laufend

§ 68h

§ 68h

Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend

§ 68i

§ 68i

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 68j

§ 68j

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 69

§ 69 Unionsmarken

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

VIII. Abschnitt

Unionsmarken

(Anm.: § 69 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 124/2017)

§ 69a

§ 69a

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 69b

§ 69b

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 69c

§ 69c

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

§ 69d

§ 69d

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 69e

§ 69e

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 70

§ 70 Marken nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zu diesem Abkommen

Fassung: 1. Februar 2019 bis laufend

IX. Abschnitt

Marken nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zu diesem Abkommen

§ 70. (1) Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung zu enthalten. Darüber hinaus sind innerhalb einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten

(2) Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Abs. 3 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.

(3) Betrifft der Antrag eine internationale Registrierung, bei der zum Zeitpunkt der Löschung bereits eine Erklärung über die Schutzgewährung nach Regel 18ter Abs. 1 oder 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, BGBl. III Nr. 109/1997, übermittelt wurde oder die Frist zur Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls bereits ungenützt verstrichen ist, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).

§ 70a

§ 70a

Fassung: 1. Februar 2019 bis laufend

§ 71

§ 71 Verbot der Winkelschreiberei

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

X. ABSCHNITT

Verbot der Winkelschreiberei

§ 71. (1) Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig

(2) Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.

(3) Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.

§ 73

§ 73 Übergangsbestimmungen

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

XII. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 73. Auf vor dem 1. Jänner 1996 gutgläubig angemeldete Marken ist die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 9 weder in der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 20) noch im Löschungsverfahren gemäß § 33 anzuwenden.

§ 74

§ 74

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

§ 75

§ 75

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

§ 76

§ 76

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

§ 77

§ 77

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

§ 77a

§ 77a

Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend

§ 77b

§ 77b

Fassung: 1. Juli 2010 bis laufend

§ 77c

§ 77c

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

§ 77d

§ 77d

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

§ 77e

§ 77e

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

§ 77f

§ 77f

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 77g

§ 77g

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

§ 78

§ 78 Schlußbestimmungen

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

XIII. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 78. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 79

§ 79

Fassung: 23. Juli 1999 bis laufend

§ 79a

§ 79a

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

§ 80

§ 80

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

§ 81

§ 81

Fassung: 24. Dezember 2005 bis laufend

§ 81a

§ 81a

Fassung: 7. November 2015 bis laufend

§ 81b

§ 81b

Fassung: 15. Juni 2018 bis laufend

§ 81c

§ 81c

Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend

§ 82

§ 82

Fassung: 19. Dezember 2001 bis laufend

§ 83

§ 83

Fassung: 14. Januar 2019 bis laufend

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 1. August 1977 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 350/1977, zu den §§ 11, 33a, 34, 55, BGBl. Nr. 260/1970)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Marken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes registriert sind, können wegen Nichtgebrauches frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten angefochten werden.

(3) Ab dem Inkrafttreten kann der Umstand, daß eine Marke nicht übergegangen ist, obwohl sie im Markenregister umgeschrieben worden ist, nicht mehr unter Berufung auf § 11 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, geltend gemacht werden.

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 1. August 1977 bis laufend

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 350/1977, zu den §§ 18 Abs. 3, 22, 28 u. 63, BGBl. Nr. 260/1970)

Die Gebührenbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten geleistet werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten überreicht werden.

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 1. Januar 1988 bis laufend

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 653/1987, zu den §§ 18 Abs. 1, 2 u. 4 und den §§ 40 Abs. 1 u. 70 Abs. 1, BGBl. Nr. 260/1970)

(1) Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.

(2) Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu entrichten, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 angegeben ist.

(3) Gestundete Gebühren sind in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.