Bundesgesetze

Körperschaftsteuergesetz 1988

Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988)

KStG 1988BundesgesetzFassung seit 15. Dezember 2012RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10004569 · BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993 · 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht

Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 KStG 1988?

  • Kernaussage§ 18 KStG 1988 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit, hat sie zum Zeitpunkt des Endes...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

7. ABSCHNITT

Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht

Beginn und Ende einer Steuerbefreiung

§ 18. (1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit, hat sie zum Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht den Buchwert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem gemeinen Wert dieser Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen und den Unterschiedsbetrag der Besteuerung zugrunde zu legen. Von diesem Unterschiedsbetrag ist bei einem nicht unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzuziehen.

(2) Wird eine von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, hat sie auf den Beginn der Steuerpflicht den gemeinen Wert der bislang nicht steuerhängigen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzusetzen.

(3) Beginnt oder endet die unbeschränkte Steuerpflicht nicht zur Gänze, gelten die Abs. 1 und 2 für die betroffenen Teile.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 KStG 1988 in einfachen Worten?

§ 18 KStG 1988 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Dezember 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2017
Fassung seit
15. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 99/2025 (NR: GP XXVIII AB 334 S. 55. BR: AB 11739 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)

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