Art. 4
Art. 4 Körperschaftsteuergesetz 1988
Fassung: 27. August 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 KStG 1988?
- KernaussageArt. 4 KStG 1988 behandelt "Körperschaftsteuergesetz 1988" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Körperschaftsteuergesetz 1988
(Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 24, BGBl. Nr. 401/1988)
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 4 betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 KStG 1988 in einfachen Worten?
Art. 4 KStG 1988 behandelt "Körperschaftsteuergesetz 1988" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 27. August 1994 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2017
- Fassung seit
- 27. August 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 99/2025 (NR: GP XXVIII AB 334 S. 55. BR: AB 11739 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)
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Verweise
Rückverweise
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