§ 1
§ 1
Fassung: 1. April 1944 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr?
- Kernaussage§ 1 Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Unternehmen für den öffentlichen Personenverkehr sind verpflichtet, Kriegsbeschädigte, die auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 1
(1) Die Unternehmen für den öffentlichen Personenverkehr sind verpflichtet, Kriegsbeschädigte, die auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert Versorgung nach den Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes erhalten oder erhalten würden, wenn sie nicht die Versorgung nach anderen Versorgungsgesetzen gewählt hätten, oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe III ..... (Anm.: gegenstandslos) beziehen, gegen Vorzeigen eines amtlichen Ausweises in folgendem Umfang unentgeltlich zu befördern:
(Anm.: Abs. 2 gegenstandslos).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr in einfachen Worten?
§ 1 Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 1944 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. April 1944
- Fassung bis
- laufend
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