Bundesgesetze

Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr

Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr. Vom 23. Dezember 1943.

BundesgesetzFassung seit 1. April 1944RIS-Stand 27. Mai 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008107 · dRGBl. I S 5/1944 · 68/02 Sonstiges Sozialrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1

Fassung: 1. April 1944 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr?

  • Kernaussage§ 1 Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Unternehmen für den öffentlichen Personenverkehr sind verpflichtet, Kriegsbeschädigte, die auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 1

(1) Die Unternehmen für den öffentlichen Personenverkehr sind verpflichtet, Kriegsbeschädigte, die auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert Versorgung nach den Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes erhalten oder erhalten würden, wenn sie nicht die Versorgung nach anderen Versorgungsgesetzen gewählt hätten, oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe III ..... (Anm.: gegenstandslos) beziehen, gegen Vorzeigen eines amtlichen Ausweises in folgendem Umfang unentgeltlich zu befördern:

(Anm.: Abs. 2 gegenstandslos).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 1
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr in einfachen Worten?

§ 1 Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 1944 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Mai 2016
Fassung seit
1. April 1944
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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