Bundesgesetze

Kommunalsteuergesetz 1993

Bundesgesetz, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993)

KommStG 1993BundesgesetzFassung seit 1. Dezember 1993RIS-Stand 29. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10004841 · BGBl. Nr. 819/1993 · 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Steuergegenstand

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 KommStG 1993?

  • Kernaussage§ 1 KommStG 1993 behandelt "Steuergegenstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Steuergegenstand

§ 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Dienstnehmer

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 KommStG 1993 in einfachen Worten?

§ 1 KommStG 1993 behandelt "Steuergegenstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 1993 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Januar 2016
Fassung seit
1. Dezember 1993
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 200/2023 (NR: GP XXVII RV 2321 AB 2378 S. 245. BR: 11363 AB 11408 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)
  • BGBl. I Nr. 3/2021 (NR: GP XXVII IA 1109/A AB 492 S. 69. BR: 10460 AB 10502 S. 917.)

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Verweise

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