Art. 10
Art. 10 Artikel X
Fassung: 27. August 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 10 KommStG 1993?
- KernaussageArt. 10 KommStG 1993 behandelt "Artikel X" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 11, BGBl. Nr. 819/1993)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel X
Kommunalsteuergesetz
(Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 11, BGBl. Nr. 819/1993)
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 3 betreffen die Änderungen des Kommunalsteuergesetzes)
4. Z 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Lohnsummensteuerbeträge und Kommunalsteuerbeträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten. Wurden Arbeitslöhne abweichend von der Z 3 nicht dem Kalendermonat Dezember 1993, sondern dem Kalendermonat Jänner 1994 zugerechnet, so ist folgendermaßen vorzugehen: Der Unterschiedsbetrag zwischen der für Jänner 1994 berechneten Kommunalsteuer und der sich aus der Anwendung der Z 3 für Dezember 1993 ergebenden Lohnsummensteuer gilt insoweit als Kommunalsteuer mit dem Fälligkeitstag 15. September 1994.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 KommStG 1993 in einfachen Worten?
Art. 10 KommStG 1993 behandelt "Artikel X" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 27. August 1994 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Januar 2016
- Fassung seit
- 27. August 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:53
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 200/2023 (NR: GP XXVII RV 2321 AB 2378 S. 245. BR: 11363 AB 11408 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)
- BGBl. I Nr. 3/2021 (NR: GP XXVII IA 1109/A AB 492 S. 69. BR: 10460 AB 10502 S. 917.)
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