Bundesgesetze

Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz

Bundesgesetz vom 29. Juni 1978 betreffend die Finanzierung der Karawanken Autobahn im Abschnitt Winkl im Rosental bis Staatsgrenze im Karawankentunnel (Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 26. August 1978RIS-Stand 14. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 10011507 · BGBl. Nr. 442/1978 · 96/02 Sonstiges Straßenbau · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1

Fassung: 26. August 1978 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz?

  • Kernaussage§ 1 Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, im...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz in einfachen Worten?

§ 1 Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. August 1978 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Juni 2023
Fassung seit
26. August 1978
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 15:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 826/1992 (NR: GP XVIII IA 299/A AB 820 S. 91. BR: AB 4398 S. 562.)
  • BGBl. Nr. 591/1982 (NR: GP XV IA 178/A AB 1218 S. 125.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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