Bundesgesetze

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Bundesgesetz über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG)

ImmoInvFGBundesgesetzFassung seit 29. Juli 2026RIS-Stand 7. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20002870 · BGBl. I Nr. 80/2003 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 34

§ 34 Fondsbestimmungen

Fassung: 29. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 34 ImmoInvFG?

  • Kernaussage§ 34 ImmoInvFG behandelt "Fondsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fondsbestimmungen

§ 34. (1) Die Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien sowie zur Depotbank regeln. Die Fondsbestimmungen sind der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen und dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen.

(2) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 19 mitgeteilt wird; in diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft. Die Änderung der Fondsbestimmungen ist dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Immobilienfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen, wenn die Fondsbestimmungen nach Abs. 1 bewilligt wurden, nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber in Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) umgewandelt werden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 67/2018)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 33 Derivative Produkte
Nächster Paragraph§ 35 Depotbank

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 ImmoInvFG in einfachen Worten?

§ 34 ImmoInvFG behandelt "Fondsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Juli 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juli 2026
Fassung seit
29. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 57/2026 (NR: GP XXVIII RV 502 AB 543 S. 87. BR: AB 11844 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 113/2024 (NR: GP XXVII RV 2610 AB 2678 S. 270. BR: 11522 AB 11547 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 112/2022 (NR: GP XXVII RV 1569 AB 1587 S. 168. BR: AB 11047 S. 943.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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