Art. 1
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 2, 7 und 38, BGBl I Nr. 80/2003)
Fassung: 27. Juli 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 ImmoInvFG?
- KernaussageArt. 1 ImmoInvFG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 2, 7 und 38, BGBl I Nr. 80/2003)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 2, 7 und 38, BGBl I Nr. 80/2003)
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 ImmoInvFG in einfachen Worten?
Art. 1 ImmoInvFG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 2, 7 und 38, BGBl I Nr. 80/2003)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2017 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. August 2017
- Fassung seit
- 27. Juli 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:39
- 15. August 2015 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 12. August 2014 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 8. August 2013 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 30. Juli 2013 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 2. August 2011 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 3 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 57/2026 (NR: GP XXVIII RV 502 AB 543 S. 87. BR: AB 11844 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2024 (NR: GP XXVII RV 2610 AB 2678 S. 270. BR: 11522 AB 11547 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 112/2022 (NR: GP XXVII RV 1569 AB 1587 S. 168. BR: AB 11047 S. 943.)
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Verweise
Rückverweise
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