Bundesgesetze

IAKW-Finanzierungsgesetz

Bundesgesetz vom 27. April 1972 betreffend die Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien (IAKW-Finanzierungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2025RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000512 · BGBl. Nr. 150/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 · 12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4

Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 IAKW-Finanzierungsgesetz?

  • Kernaussage§ 4 IAKW-Finanzierungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 IAKW-Finanzierungsgesetz in einfachen Worten?

§ 4 IAKW-Finanzierungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juli 2025
Fassung seit
1. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 46/2017 (NR: GP XXV RV 1414 AB 1564 S. 171. BR: AB 9763 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)
  • BGBl. I Nr. 149/2011 (NR: GP XXIV RV 1517 AB 1561 S. 137. BR: AB 8644 S. 803.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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