Bundesgesetze

IAKW-Finanzierungsgesetz

Bundesgesetz vom 27. April 1972 betreffend die Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien (IAKW-Finanzierungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Mai 2004RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000512 · BGBl. Nr. 150/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 · 12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 A. Internationales Amtssitzzentrum

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 IAKW-Finanzierungsgesetz?

  • Kernaussage§ 1 IAKW-Finanzierungsgesetz behandelt "A. Internationales Amtssitzzentrum" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

A. Internationales Amtssitzzentrum

§ 1. (1) Der Bund hat die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internationalen Amtssitzzentrums einer Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß Abs. 1 weiters die Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums so weit zu übertragen, als der Aktiengesellschaft aus der Planung, Errichtung, Verwaltung und Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums bis zum 30. Juni 1985 Verpflichtungen entstehen.

(3) Der Bund kann weiters die Planung, Errichtung und Finanzierung eines als Bundesgebäude zu errichtenden und in den Bereich des Internationalen Zentrums Wien zu integrierenden Konferenzgebäudes mit Errichtungskosten von höchstens 50 Millionen Euro (exklusive Umsatzsteuer) der Aktiengesellschaft gemäß Absatz 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, übertragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 IAKW-Finanzierungsgesetz in einfachen Worten?

§ 1 IAKW-Finanzierungsgesetz behandelt "A. Internationales Amtssitzzentrum" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juli 2025
Fassung seit
1. Mai 2004
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 46/2017 (NR: GP XXV RV 1414 AB 1564 S. 171. BR: AB 9763 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)
  • BGBl. I Nr. 149/2011 (NR: GP XXIV RV 1517 AB 1561 S. 137. BR: AB 8644 S. 803.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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