Bundesgesetze

Handelsvertretergesetz

Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz – HVertrG 1993)

HVertrG 1993BundesgesetzFassung seit 1. März 1993RIS-Stand 4. Mai 2022

RIS-Gesetzesnummer 10003122 · BGBl. Nr. 88/1993 · 21/01 Handelsrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Handelsvertreters

Fassung: 1. März 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 HVertrG 1993?

  • Kernaussage§ 4 HVertrG 1993 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Unternehmer und der Handelsvertreter sind verpflichtet, dem anderen auf dessen Verlangen eine unterzeichnete Urkunde zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Handelsvertreters

Vertragsurkunde

§ 4. Der Unternehmer und der Handelsvertreter sind verpflichtet, dem anderen auf dessen Verlangen eine unterzeichnete Urkunde zu verschaffen, die den zu diesem Zeitpunkt gültigen Inhalt des Vertretungsvertrags wiedergibt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 HVertrG 1993 in einfachen Worten?

§ 4 HVertrG 1993 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1993 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juni 2016
Fassung seit
1. März 1993
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 29/2016 (NR: GP XXV IA 1489/A AB 1079 S. 126. BR: AB 9566 S. 853.)
  • BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
  • BGBl. I Nr. 103/2006 (NR: GP XXII RV 1427 AB 1523 S. 153. BR: 7542 AB 7571 S. 735.)
  • BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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