§ 1
§ 1 Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters
Fassung: 27. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 HVertrG 1993?
- Kernaussage§ 1 HVertrG 1993 behandelt "Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters
Begriff des selbständigen Handelsvertreters
§ 1. (1) Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
(2) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(3) Anstelle des Begriffs „selbständiger Handelsvertreter“ kann auch der Begriff „Handelsagent“ verwendet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 HVertrG 1993 in einfachen Worten?
§ 1 HVertrG 1993 behandelt "Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 27. Juni 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juni 2016
- Fassung seit
- 27. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 13:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 29/2016 (NR: GP XXV IA 1489/A AB 1079 S. 126. BR: AB 9566 S. 853.)
- BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
- BGBl. I Nr. 103/2006 (NR: GP XXII RV 1427 AB 1523 S. 153. BR: 7542 AB 7571 S. 735.)
- BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)
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Verweise
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