§ 32
§ 32 Vollziehung
Fassung: 21. März 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 HIKrG?
- Kernaussage§ 32 HIKrG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 11 Abs. 3 und des § 30...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollziehung
§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 11 Abs. 3 und des § 30 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 HIKrG in einfachen Worten?
§ 32 HIKrG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 21. März 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Dezember 2015
- Fassung seit
- 21. März 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 6/2025 (NR: GP XXVIII IA 72/A AB 33 S. 11. BR: AB 11620 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 39/2023 (NR: GP XXVII RV 1946 AB 1980 S. 207. BR: AB 11202 S. 952.)
- BGBl. I Nr. 135/2015 (NR: GP XXVII RV 1946 AB 1980 S. 207. BR: AB 11202 S. 952.)
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Rückverweise
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