§ 27
§ 27 Kreditierungen im Gemeinwohlinteresse
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 HIKrG?
- Kernaussage§ 27 HIKrG behandelt "Kreditierungen im Gemeinwohlinteresse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden in § 5 Abs. 1 genannte Verbraucherkreditverträge oder in § 26 genannte Finanzierungshilfen im Rahmen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Kreditierungen im Gemeinwohlinteresse
Vorvertragliche Informationen und Werbung
§ 27. Werden in § 5 Abs. 1 genannte Verbraucherkreditverträge oder in § 26 genannte Finanzierungshilfen im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse mit einem begrenzten Kundenkreis geschlossen oder diesem gewährt, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen, so gilt Folgendes:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 HIKrG in einfachen Worten?
§ 27 HIKrG behandelt "Kreditierungen im Gemeinwohlinteresse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 6/2025 (NR: GP XXVIII IA 72/A AB 33 S. 11. BR: AB 11620 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 39/2023 (NR: GP XXVII RV 1946 AB 1980 S. 207. BR: AB 11202 S. 952.)
- BGBl. I Nr. 135/2015 (NR: GP XXVII RV 1946 AB 1980 S. 207. BR: AB 11202 S. 952.)
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Rückverweise
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