§ 3
§ 3
Fassung: 14. Juni 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz?
- Kernaussage§ 3 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Überprüfung der bedingungsgemäßen Verwendung der gesamten Beihilfe bleibt dem Bund vorbehalten.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz in einfachen Worten?
§ 3 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. April 2024
- Fassung seit
- 14. Juni 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 92/2018 (NR: GP XXVI IA 437/A AB 335 S. 51. BR: AB 10066 S. 886.)
- BGBl. I Nr. 46/2016 (NR: GP XXV RV 1106 AB 1140 S. 128. BR: 9585 AB 9587 S. 854.)
- BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)
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Verweise
Rückverweise
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