§ 8
§ 8 Kontrolle
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 GQG?
- Kernaussage§ 8 GQG behandelt "Kontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kontrolle
§ 8. (1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat im Zusammenhang mit der Sicherung und Verbesserung der Qualität von Gesundheitsleistungen eine bundesweite Beobachtung und Kontrolle sicherzustellen. Diese umfasst jedenfalls
(2) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat sicherzustellen, dass begleitende externe Kontrollen zur Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen erfolgen. Zu diesem Zweck haben die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister sowie die von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen und Behörden das Recht, Auskünfte und Meldungen zu verlangen, in alle für die Qualitätsarbeit relevanten Unterlagen Einsicht zu nehmen, einschließlich der Datenqualität, und bei Bedarf Erhebungen vor Ort durchzuführen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr / ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Den Einsicht nehmenden Personen, Einrichtungen und Behörden sind Kopien der eingesehenen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sonstige Beobachtungs- und Kontrollpflichten bzw. –rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich zur Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärztinnen/Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG 1998), wobei sie sich bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMED) bedienen kann.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich zur Qualitätssicherung der zahnärztlichen Berufsausübung qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Zahnärztinnen/Zahnärzte und Dentistinnen/Dentisten gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß § 22 Abs. 1 Zahnärztegesetz), wobei sie sich zur Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung einer Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin gemäß § 50 Abs. 2 Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, in der jeweils geltenden Fassung bedienen kann.
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Anm. 1: Art. 1 Z 3 des Zahnärztequalitätssicherungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 64/2026 lautet: „In § 8 Abs. 1 Z 4 Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „Ärztinnen/Ärzte“ die Wortfolge „und Zahnärztinnen/Zahnärzten“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 GQG in einfachen Worten?
§ 8 GQG behandelt "Kontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 81/2013 (NR: GP XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820.)
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Rückverweise
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