Bundesgesetze

Gesundheitsqualitätsgesetz

Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG)

GQGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2026RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20003883 · BGBl. I Nr. 179/2004 · 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Schluss- und In-Kraft-Tretensbestimmungen

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 GQG?

  • Kernaussage§ 11 GQG behandelt "Schluss- und In-Kraft-Tretensbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schluss- und In-Kraft-Tretensbestimmungen

§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 am 1.Jänner 2005 in Kraft. § 10 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 2 und 3 sowie §§ 9a bis 9c jeweils samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(4) §§ 1 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind ab 1. Jänner 2028 anwendbar. Die Verordnung gemäß § 9b Abs. 2 kann ab 1. Juli 2026 erlassen werden und tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10 Strafbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 GQG in einfachen Worten?

§ 11 GQG behandelt "Schluss- und In-Kraft-Tretensbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juli 2026
Fassung seit
1. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 81/2013 (NR: GP XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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