§ 11
§ 11 Schluss- und In-Kraft-Tretensbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 GQG?
- Kernaussage§ 11 GQG behandelt "Schluss- und In-Kraft-Tretensbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schluss- und In-Kraft-Tretensbestimmungen
§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 am 1.Jänner 2005 in Kraft. § 10 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 2 und 3 sowie §§ 9a bis 9c jeweils samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(4) §§ 1 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind ab 1. Jänner 2028 anwendbar. Die Verordnung gemäß § 9b Abs. 2 kann ab 1. Juli 2026 erlassen werden und tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 GQG in einfachen Worten?
§ 11 GQG behandelt "Schluss- und In-Kraft-Tretensbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 81/2013 (NR: GP XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820.)
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Rückverweise
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