Bundesgesetze

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG)

GESGBundesgesetzFassung seit 16. Dezember 2020RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001896 · BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Dienst- und Naturalwohnungen

Fassung: 16. Dezember 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 GESG?

  • Kernaussage§ 16 GESG behandelt "Dienst- und Naturalwohnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dienstnehmer der Agentur gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 und gemäß § 14 sind hinsichtlich...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dienst- und Naturalwohnungen

§ 16. Dienstnehmer der Agentur gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 und gemäß § 14 sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai 2002 einer in § 13 Abs. 1 Z 1 oder in einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 genannten nachgeordneten Dienststelle oder gemäß § 13 Abs. 8 der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder gemäß § 13 Abs. 4 der UBA-GmbH angehört haben, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sowie hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai 2002 einer in § 13 Abs. 1 Z 2 genannten nachgeordneten Dienststelle angehört haben, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wahr.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelFünfter Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 15a
Nächster Paragraph§ 17 Vermögensübertragung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 GESG in einfachen Worten?

§ 16 GESG behandelt "Dienst- und Naturalwohnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Dezember 2020 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Dezember 2020
Fassung seit
16. Dezember 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 18:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 139/2024 (NR: GP XXVII IA 4118/A AB 2659 S. 272. BR: AB 11574 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)

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