Bundesgesetze

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG)

GESGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001896 · BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Wissenschaftliche Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 GESG?

  • Kernaussage§ 11 GESG behandelt "Wissenschaftliche Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Bundesministerin...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wissenschaftliche Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit

§ 11. (1) Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können unter anderem wissenschaftliche Beiräte eingerichtet werden.

(2) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten des Lebensmittelgesetzes ist die gemäß den §§ 52 bis 55 des Lebensmittelgesetzes 1975 (Anm.: ab 21.1.2006: lmsvg/">Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) eingerichtete Codexkommission heranzuziehen.

(3) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren und nichtübertragbaren Krankheiten sowie epidemiologischer Untersuchungen, einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information, kann ein Wissenschaftlicher Beirat für Öffentliche Gesundheit (Public Health) eingerichtet werden.

(4) Zur Beratung der Agentur und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Angelegenheiten landwirtschaftlicher Produktionsgrundlagen in Bezug auf den Boden ist der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz heranzuziehen.

(5) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten des Arzneimittelwesens ist der Arzneimittelbeirat heranzuziehen.

(6) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.

(7) Zur Beratung der Agentur und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.

(8) Zur Beratung der Agentur, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in fachübergreifenden Angelegenheiten kann eine Konferenz der wissenschaftlichen Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit einberufen werden, in die jeder Beirat zwei Mitglieder entsendet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelFünfter Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 12 Bundesmittel

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 GESG in einfachen Worten?

§ 11 GESG behandelt "Wissenschaftliche Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Dezember 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 18:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 139/2024 (NR: GP XXVII IA 4118/A AB 2659 S. 272. BR: AB 11574 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)

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