§ 21
§ 21 Vollziehung
Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 FTEG?
- Kernaussage§ 21 FTEG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 1 und des § 4 Abs. 3...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollziehung
§ 21. Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 1 und des § 4 Abs. 3 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 FTEG in einfachen Worten?
§ 21 FTEG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Mai 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Mai 2018
- Fassung seit
- 17. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 10:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 52/2023 (NR: GP XXVII RV 1927 AB 1997 S. 209. BR: AB 11226 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 202/2021 (NR: GP XXVII RV 1102 AB 1154 S. 129. BR: AB 10773 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 81/2017 (NR: GP XXV RV 1671 AB 1677 S. 190. BR: AB 9850 S. 870.)
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Verweise
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