Bundesgesetze

FTE-Nationalstiftungsgesetz

Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz – FTEG)

FTEGBundesgesetzFassung seit 17. Mai 2018RIS-Stand 19. Mai 2023

RIS-Gesetzesnummer 20003092 · BGBl. I Nr. 133/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018 · 41/05 Stiftungen, Fonds · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Vollziehung

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 FTEG?

  • Kernaussage§ 21 FTEG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 1 und des § 4 Abs. 3...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vollziehung

§ 21. Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 1 und des § 4 Abs. 3 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 20 In-Kraft-Treten
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 FTEG in einfachen Worten?

§ 21 FTEG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Mai 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Mai 2018
Fassung seit
17. Mai 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 10:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 52/2023 (NR: GP XXVII RV 1927 AB 1997 S. 209. BR: AB 11226 S. 953.)
  • BGBl. I Nr. 202/2021 (NR: GP XXVII RV 1102 AB 1154 S. 129. BR: AB 10773 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 81/2017 (NR: GP XXV RV 1671 AB 1677 S. 190. BR: AB 9850 S. 870.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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