§ 12
§ 12 Haftung
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 FTEG?
- Kernaussage§ 12 FTEG behandelt "Haftung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stiftung für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Haftung
§ 12. (1) Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stiftung für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der FTE-Nationalstiftung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 FTEG in einfachen Worten?
§ 12 FTEG behandelt "Haftung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Mai 2018
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 10:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 52/2023 (NR: GP XXVII RV 1927 AB 1997 S. 209. BR: AB 11226 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 202/2021 (NR: GP XXVII RV 1102 AB 1154 S. 129. BR: AB 10773 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 81/2017 (NR: GP XXV RV 1671 AB 1677 S. 190. BR: AB 9850 S. 870.)
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