Bundesgesetze

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967, betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967)

FLAGBundesgesetzFassung seit 1. September 2011RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008220 · BGBl. Nr. 376/1967 · 61/01 Familienlastenausgleich · Original im RIS öffnen

§ 30g

§ 30g

Fassung: 1. September 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30g FLAG?

  • Kernaussage§ 30g FLAG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von FLAG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die im § 30a Abs. 1 lit. a und c genannten Schulen haben die Bestätigungen gemäß...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT Ia
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 30f
Nächster Paragraph§ 30h

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30g FLAG in einfachen Worten?

§ 30g FLAG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Juni 2015
Fassung seit
1. September 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 08:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 115/2025 (NR: GP XXVIII RV 305 AB 340 S. 57. BR: AB 11755 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 64/2025 (NR: GP XXVIII IA 414/A AB 216 S. 44. BR: AB 11702 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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