Bundesgesetze

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Aktuelle RIS-Fassung von Feuerschutzsteuergesetz 1952.

BundesgesetzFassung seit 29. November 1997RIS-Stand 29. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10003831 · BGBl. Nr. 198/1952 · 32/06 Verkehrsteuern · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Steuersatz

Fassung: 29. November 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Feuerschutzsteuergesetz 1952?

  • Kernaussage§ 4 Feuerschutzsteuergesetz 1952 behandelt "Steuersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Steuer beträgt 8 vH des Gesamtbetrages des Versicherungsentgeltes.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Steuersatz

§ 4. Die Steuer beträgt 8 vH des Gesamtbetrages des Versicherungsentgeltes.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Steuerberechnung
Nächster Paragraph§ 5 Steuerschuldner

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Feuerschutzsteuergesetz 1952 in einfachen Worten?

§ 4 Feuerschutzsteuergesetz 1952 behandelt "Steuersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. November 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. November 2019
Fassung seit
29. November 1997
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
  • BGBl. I Nr. 9/2010 (NR: GP XXIV RV 477 AB 499 S. 51. BR: AB 8253 S. 780.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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