Art. 3 § 6
Art. 3 § 6 Artikel III.
Fassung: 12. Juli 1957 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 3 § 6 Feiertagsruhegesetz 1957?
- KernaussageArt. 3 § 6 Feiertagsruhegesetz 1957 behandelt "Artikel III." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1933, BGBl. Nr. 31, über...
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Artikel III.
§ 6. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1933, BGBl. Nr. 31, über die Regelung der Feiertagsruhe und das Gesetz über die Bewilligung von Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe für regelmäßig erscheinende Druckschriften, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 630/1938, außer Kraft.
(2) Im übrigen werden alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften des Deutschen Reiches über die Feiertagsruhe und die Lohnzahlung an Feiertagen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der Republik mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt. Insbesondere sind daher aufgehoben:
der Artikel III (Lohnzahlung an Feiertagen) der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 58/1938;
die Bestimmungen für die Heimarbeit über die Lohnzahlung an Feiertagen vom 15. Dezember 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 291), in der Fassung der Bestimmungen vom 28. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 261), und die Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 25. Mai 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 118);
die Verordnung über die Regelung der Arbeitsruhe an Feiertagen in den Reichsgauen der Ostmark vom 16. Dezember 1941, Deutsches RGBl. I S. 790.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 § 6 Feiertagsruhegesetz 1957 in einfachen Worten?
Art. 3 § 6 Feiertagsruhegesetz 1957 behandelt "Artikel III." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. März 2016
- Fassung seit
- 12. Juli 1957
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2019 (NR: GP XXVI IA 606/A AB 500 S. 63. BR: 10125 AB 10128 S. 890.)
- BGBl. I Nr. 191/1999 idF BGBl. I Nr. 113/2006 (BG) (NR: GP XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)
- BGBl. Nr. 144/1983 (NR: GP XV RV 1289 AB 1444 und Zu 1444 S. 145. BR: AB 2672 S. 432.)
- BGBl. Nr. 264/1967 (NR: GP XI RV 546 AB 598 S. 62. BR: S. 257.)
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