Bundesgesetze

Feiertagsruhegesetz 1957

Aktuelle RIS-Fassung von Feiertagsruhegesetz 1957.

BundesgesetzFassung seit 12. Juli 1957RIS-Stand 22. März 2019

RIS-Gesetzesnummer 10008168 · BGBl. Nr. 153/1957 · 60/04 Arbeitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 3

Art. 1 § 3

Fassung: 12. Juli 1957 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 3 Feiertagsruhegesetz 1957?

  • KernaussageArt. 1 § 3 Feiertagsruhegesetz 1957 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Gesetzen und Verordnungen Vorschriften über die Entlohnung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 3 Feiertagsruhegesetz 1957 in einfachen Worten?

Art. 1 § 3 Feiertagsruhegesetz 1957 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Juli 1957 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. März 2016
Fassung seit
12. Juli 1957
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2019 (NR: GP XXVI IA 606/A AB 500 S. 63. BR: 10125 AB 10128 S. 890.)
  • BGBl. I Nr. 191/1999 idF BGBl. I Nr. 113/2006 (BG) (NR: GP XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)
  • BGBl. Nr. 144/1983 (NR: GP XV RV 1289 AB 1444 und Zu 1444 S. 145. BR: AB 2672 S. 432.)
  • BGBl. Nr. 264/1967 (NR: GP XI RV 546 AB 598 S. 62. BR: S. 257.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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