Art. 1 § 3
Art. 1 § 3
Fassung: 12. Juli 1957 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 3 Feiertagsruhegesetz 1957?
- KernaussageArt. 1 § 3 Feiertagsruhegesetz 1957 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Gesetzen und Verordnungen Vorschriften über die Entlohnung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 3 Feiertagsruhegesetz 1957 in einfachen Worten?
Art. 1 § 3 Feiertagsruhegesetz 1957 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Juli 1957 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. März 2016
- Fassung seit
- 12. Juli 1957
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2019 (NR: GP XXVI IA 606/A AB 500 S. 63. BR: 10125 AB 10128 S. 890.)
- BGBl. I Nr. 191/1999 idF BGBl. I Nr. 113/2006 (BG) (NR: GP XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)
- BGBl. Nr. 144/1983 (NR: GP XV RV 1289 AB 1444 und Zu 1444 S. 145. BR: AB 2672 S. 432.)
- BGBl. Nr. 264/1967 (NR: GP XI RV 546 AB 598 S. 62. BR: S. 257.)
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Verweise
Rückverweise
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