§ 5
§ 5
Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Familienberatungsförderungsgesetz?
- Kernaussage§ 5 Familienberatungsförderungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Gewährung einer Förderung ist auszubedingen, daß der Förderungswerber im Zusammenhang mit der Förderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Familienberatungsförderungsgesetz in einfachen Worten?
§ 5 Familienberatungsförderungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1989 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. August 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 1989
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2013 (NR: GP XXIV RV 2190 AB 2209 S. 194. BR: AB 8944 S. 819.)
- BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)
- BGBl. Nr. 734/1988 (NR: GP XVII RV 734 AB 843 S. 87. BR: AB 3628 S. 510.)
- BGBl. Nr. 617/1983 (NR: GP XVI RV 57 AB 99 S. 14. BR: AB 2766 S. 439. NR: Einspr. d. BR: 148 AB 183 S. 28.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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