§ 23b
§ 23b
Fassung: 1. Juni 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23b FAG 1997?
- Kernaussage§ 23b FAG 1997 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Verfassungsbestimmung) § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2000 tritt mit 1. Jänner...
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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23b FAG 1997 in einfachen Worten?
§ 23b FAG 1997 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. Juni 2000
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 116/2016 (NR: GP XXV RV 1332 AB 1393 S. 158. BR: 9669 AB 9687 S. 863.)
- BGBl. I Nr. 3/2001 (NR: GP XXI RV 379 und Zu 379 AB 405 S. 52. BR: 6289 AB 6282 S. 671.)
- BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
- BGBl. I Nr. 30/2000 (NR: GP XXI AB 102 S. 26. BR: 6105 AB 6108 S. 665.)
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Verweise
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