Bundesgesetze

Finanzausgleichsgesetz 1997

Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1997 – FAG 1997)

FAG 1997BundesgesetzFassung seit 1. Juni 2000RIS-Stand 20. August 2019

RIS-Gesetzesnummer 10005032 · BGBl. Nr. 201/1996 · 30/02 Finanzausgleich · Original im RIS öffnen

§ 23b

§ 23b

Fassung: 1. Juni 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23b FAG 1997?

  • Kernaussage§ 23b FAG 1997 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Verfassungsbestimmung) § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2000 tritt mit 1. Jänner...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 15a
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23b FAG 1997 in einfachen Worten?

§ 23b FAG 1997 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2000 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2017
Fassung seit
1. Juni 2000
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 116/2016 (NR: GP XXV RV 1332 AB 1393 S. 158. BR: 9669 AB 9687 S. 863.)
  • BGBl. I Nr. 3/2001 (NR: GP XXI RV 379 und Zu 379 AB 405 S. 52. BR: 6289 AB 6282 S. 671.)
  • BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
  • BGBl. I Nr. 30/2000 (NR: GP XXI AB 102 S. 26. BR: 6105 AB 6108 S. 665.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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