Bundesgesetze

Finanzausgleichsgesetz 1997

Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1997 – FAG 1997)

FAG 1997BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1989RIS-Stand 20. August 2019

RIS-Gesetzesnummer 10005032 · BGBl. Nr. 201/1996 · 30/02 Finanzausgleich · Original im RIS öffnen

§ 15a

§ 15a

Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15a FAG 1997?

  • Kernaussage§ 15a FAG 1997 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Bezugszeitraum vgl. § 23b idF BGBl. I Nr. 30/2000.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 23b

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15a FAG 1997 in einfachen Worten?

§ 15a FAG 1997 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1989 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2017
Fassung seit
1. Januar 1989
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 116/2016 (NR: GP XXV RV 1332 AB 1393 S. 158. BR: 9669 AB 9687 S. 863.)
  • BGBl. I Nr. 3/2001 (NR: GP XXI RV 379 und Zu 379 AB 405 S. 52. BR: 6289 AB 6282 S. 671.)
  • BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
  • BGBl. I Nr. 30/2000 (NR: GP XXI AB 102 S. 26. BR: 6105 AB 6108 S. 665.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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