Bundesgesetze

EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992

Aktuelle RIS-Fassung von EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 (EWR-RAG 1992).

EWR-RAG 1992BundesgesetzTagesaktuelle RIS-FassungRIS-Stand 24. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003084 · BGBl. Nr. 21/1993 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 15

Art. 1 § 15

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 15 EWR-RAG 1992?

  • KernaussageArt. 1 § 15 EWR-RAG 1992 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Arbeiten.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 15 EWR-RAG 1992 in einfachen Worten?

Art. 1 § 15 EWR-RAG 1992 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Angezeigt wird die lokal gespeicherte RIS-Fassung; der Original-Link führt zur amtlichen RIS-Quelle.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. September 2026
Fassung seit
Keine RIS-Angabe
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 08:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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