Bundesgesetze

EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992

Aktuelle RIS-Fassung von EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 (EWR-RAG 1992).

EWR-RAG 1992BundesgesetzTagesaktuelle RIS-FassungRIS-Stand 24. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003084 · BGBl. Nr. 21/1993 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1 § 8

Art. 1 § 8 Niederlassung von Rechtsanwälten aus demEuropäischen Wirtschaftsraum

2. Abschnitt

Niederlassung von Rechtsanwälten aus demEuropäischen Wirtschaftsraum

§ 8. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ein Diplom erlangt haben, aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Beruf erforderlich sind, dürfen sich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich niederlassen, wenn sie mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt haben und in die Liste der Rechtsanwälte der zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 5 der Rechtsanwaltsordnung) eingetragen sind.

(2) Diplome im Sinn des Abs. 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinn der im Anhang VII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter 389 L 0048 angeführten Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16). Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend im Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Niederlassung im Sinn des Abs. 1, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bescheinigt wird, die das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.