Bundesgesetze

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG)

ESAEGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2018RIS-Stand 24. Januar 2023

RIS-Gesetzesnummer 20009251 · BGBl. I Nr. 117/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30 Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems

Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 ESAEG?

  • Kernaussage§ 30 ESAEG behandelt "Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Sicherungseinrichtung eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenenen Sicherungssystem kann ihre verfügbaren Finanzmittel für Stützungsmaßnahmen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems

§ 30. (1) Die Sicherungseinrichtung eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenenen Sicherungssystem kann ihre verfügbaren Finanzmittel für Stützungsmaßnahmen verwenden, wenn dies den Ausfall eines Mitgliedsinstituts verhindert und folgende Voraussetzungen vorliegen:

(2) Wenn die FMA nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen erfüllt sind, so hat sie die Vornahme der in Abs. 1 genannten Stützungsmaßnahmen zu untersagen.

(3) Werden verfügbare Finanzmittel gemäß Abs. 1 verwendet, so haben die Mitgliedsinstitute des als Sicherungseinrichtung anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems unverzüglich Finanzmittel in der Höhe des Betrages, der für Stützungsmaßnahmen verwendet wurde, erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen, zur Verfügung zu stellen, falls zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

(4) Die Sicherungseinrichtung eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems hat die Absicht einer Verwendung von verfügbaren Finanzmitteln für Stützungsmaßnahmen der FMA anzuzeigen. Weiters hat sie sich mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, soweit beihilfenrechtliche Erfordernisse gegeben sind, hinsichtlich dieser Erfordernisse abzustimmen. Die Sicherungseinrichtung hat hiefür dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sämtliche für die Beurteilung der beihilfenrechtlichen Erfordernisse notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung hat weiters die FMA und den Bundesminister für Finanzen über die Einleitung und das Ergebnis eines allenfalls erforderlichen Verfahrens über die Genehmigung staatlicher Beihilfen bei der Europäischen Kommission zu unterrichten. Soweit beihilfenrechtliche Erfordernisse gegeben sind, ist eine Auszahlung verfügbarer Finanzmittel für Stützungsmaßnahmen nur dann zulässig, wenn von der Europäischen Kommission keine Einwände gegen die beabsichtigten Stützungsmaßnahmen erhoben oder eine Genehmigung für die Durchführung der beabsichtigten Stützungsmaßnahmen erteilt wurde. Bei der Durchführung von Stützungsmaßnahmen hat die Sicherungseinrichtung die Einhaltung allfälliger Vorgaben im Rahmen einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission sicherzustellen.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 ESAEG in einfachen Worten?

§ 30 ESAEG behandelt "Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Januar 2016
Fassung seit
1. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:39
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 46/2019 (NR: GP XXVI RV 508 AB 583 S. 70. BR: AB 10162. S. 892.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

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Verweise

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