Bundesgesetze

Elektrizitätsabgabegesetz

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)

BundesgesetzFassung seit 20. Juli 2022RIS-Stand 29. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10005027 · BGBl. Nr. 201/1996 · 32/05 Verbrauchsteuern · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Steuerbefreiungen

Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Elektrizitätsabgabegesetz?

  • Kernaussage§ 2 Elektrizitätsabgabegesetz behandelt "Steuerbefreiungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 13 und 14

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Steuerbefreiungen

§ 2. (1) Von der Abgabe sind befreit:

(2) Die Befreiung nach Abs. 1 Z 2 erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Die Befreiung nach Abs. 1 Z 1 kann auf Antrag im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet, gewährt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Abs. 1 Z 4 näher zu regeln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Elektrizitätsabgabegesetz in einfachen Worten?

§ 2 Elektrizitätsabgabegesetz behandelt "Steuerbefreiungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Oktober 2024
Fassung seit
20. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 95/2025 (NR: GP XXVIII IA 658/A AB 371 S. 61. BR: AB 11761 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 201/2023 (NR: GP XXVII IA 3777/A AB 2381 S. 245. BR: 11362 AB 11411 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 64/2023 (NR: GP XXVII IA 3373/A S. 215. BR: AB 11240 S. 954.)
  • BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.