Art. 7
Art. 7 Artikel VII
Fassung: 1. September 1974 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 7 EFZG?
- KernaussageArt. 7 EFZG behandelt "Artikel VII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bund hat an den beim Hauptverband gemäß Art. I § 15 errichteten Erstattungsfonds einen einmaligen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel VII
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(1) Der Bund hat an den beim Hauptverband gemäß Art. I § 15 errichteten Erstattungsfonds einen einmaligen Zuschuß wie folgt zu leisten:
(2) Die Träger der Krankenversicherung haben an den beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds (Art. I § 15) einen einmaligen Zuschuß wie folgt zu leisten:
(3) Art. I § 14 ist
(4) Der Beitrag des Bundes an den Erstattungsfonds nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist im Jahre 1974 bei dem neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ausgabenansatz 1/15677 „Beitrag des Bundes an den Erstattungsfonds“ zu verrechnen.
(5) Die Bedeckung für die Mehrausgaben aus dem zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes 1/15677 bereitzustellenden Betrag von 300 Millionen Schilling ist in den beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/52014 zu erwartenden Mehreinnahmen zu finden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 EFZG in einfachen Worten?
Art. 7 EFZG behandelt "Artikel VII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1974 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2023
- Fassung seit
- 1. September 1974
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:55
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 153/2017 (NR: GP XXV IA 2306/A S. 199. BR: 9897 AB 9905 S. 873.)
- BGBl. I Nr. 100/2010 (NR: GP XXIV RV 936 AB 976 S. 83. BR: AB 8414 S. 790.)
- BGBl. I Nr. 158/2002 (NR: GP XXI IA 754/A AB 1289 S. 117. BR: 6760 AB 6763 S. 691.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.