Bundesgesetze

Blutsicherheitsgesetz 1999

Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999)

BSG 1999BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1999RIS-Stand 17. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011145 · BGBl. I Nr. 44/1999 · 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 BSG 1999?

  • Kernaussage§ 5 BSG 1999 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 BSG 1999 in einfachen Worten?

§ 5 BSG 1999 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. November 2017
Fassung seit
1. Januar 1999
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 92/2019 (NR: GP XXVI IA 927/A S. 88. BR: 10239 AB 10257 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 107/2009 (NR: GP XXIV RV 153 AB 186 S. 26. BR: AB 8125 S. 772.)
  • BGBl. I Nr. 107/2005 (NR: GP XXII RV 675 AB 720 S. 90. BR: AB 7180 S. 717.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise