§ 3
§ 3 Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 BKA-G?
- Kernaussage§ 3 BKA-G behandelt "Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Direktor des Bundeskriminalamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres...
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Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes
§ 3. Der Direktor des Bundeskriminalamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hiebei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 BKA-G in einfachen Worten?
§ 3 BKA-G behandelt "Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 123/2021 (NR: GP XXVII RV 860 AB 875 S. 113. BR: AB 10658 S. 927.)
- BGBl. I Nr. 140/2020 (NR: GP XXVII RV 467 AB 504 S. 69. BR: AB 10526 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 118/2016 (NR: GP XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)
- BGBl. I Nr. 14/2015 (NR: GP XXV RV 371 AB 410 S. 53. BR: AB 9290 S. 837.)
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