Bundesgesetze

Bundeskriminalamt-Gesetz

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes (Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G)

BKA-GBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 23. April 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001745 · BGBl. I Nr. 22/2002 · 41/01 Sicherheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 BKA-G?

  • Kernaussage§ 3 BKA-G behandelt "Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Direktor des Bundeskriminalamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes

§ 3. Der Direktor des Bundeskriminalamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hiebei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 BKA-G in einfachen Worten?

§ 3 BKA-G behandelt "Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2017
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 123/2021 (NR: GP XXVII RV 860 AB 875 S. 113. BR: AB 10658 S. 927.)
  • BGBl. I Nr. 140/2020 (NR: GP XXVII RV 467 AB 504 S. 69. BR: AB 10526 S. 916.)
  • BGBl. I Nr. 118/2016 (NR: GP XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)
  • BGBl. I Nr. 14/2015 (NR: GP XXV RV 371 AB 410 S. 53. BR: AB 9290 S. 837.)

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Verweise

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