Bundesgesetze

Bundeskriminalamt-Gesetz

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes (Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G)

BKA-GBundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 2002RIS-Stand 23. April 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001745 · BGBl. I Nr. 22/2002 · 41/01 Sicherheitsrecht · Original im RIS öffnen

Gesamtansicht

Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Einrichtung des Bundeskriminalamtes

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Einrichtung des Bundeskriminalamtes

§ 1. Für Zwecke einer wirksamen bundesweiten Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der internationalen polizeilichen Kooperation besteht das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz).

§ 2

§ 2 Organisation des Bundeskriminalamtes

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Organisation des Bundeskriminalamtes

§ 2. (1) An der Spitze des Bundeskriminalamtes steht der Direktor.

(2) Der Direktor bestimmt unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung die organisatorische Gliederung des Bundeskriminalamtes.

(3) Der Direktor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die dem Bundeskriminalamt gemäß § 4 und sonst nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres übertragenen Angelegenheiten auf die Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes aufzuteilen (Geschäftseinteilung).

(4) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.

§ 3

§ 3 Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes

§ 3. Der Direktor des Bundeskriminalamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hiebei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.

§ 4

§ 4 Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes

Fassung: 1. August 2021 bis laufend

Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes

§ 4. (1) Das Bundeskriminalamt führt zur Erfüllung der dem Bundesminister für Inneres übertragenen Aufgaben der internationalen polizeilichen Kooperation das Nationale Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL, die Nationale Europol-Stelle und das Sirene Büro.

(2) Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:

(2a) Analyseergebnisse und Informationen, die gemäß Abs. 2 Z 1 durch die Geldwäschemeldestelle weitergeleitet wurden, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Geldwäschemeldestelle zu anderen als den der Weiterleitung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden.

(3) Sofern sich der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten der Sicherheits- oder Kriminalpolizei vorbehält, obliegt deren Besorgung dem Bundeskriminalamt, es sei denn, der Bundesminister für Inneres betraut in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres eine andere Organisationseinheit mit deren Wahrnehmung.

§ 5

§ 5 Vorbehalt der Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Vorbehalt der Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben

§ 5. (1) Sofern dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, kann sich der Bundesminister für Inneres bestimmte Angelegenheiten der Kriminalpolizei (Abs. 2), insbesondere wenn für das kriminalpolizeiliche Einschreiten besondere Ausbildung oder Sachmittel erforderlich sind oder die Tatbegehung regelmäßig Anknüpfungspunkte in mehreren Bundesländern bietet, zur Besorgung vorbehalten.

(2) Kriminalpolizei im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege, insbesondere die Aufklärung strafbarer Handlungen nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975.

§ 7

§ 7 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 8

§ 8 In-Kraft-Treten

Fassung: 7. Juli 2021 bis laufend

In-Kraft-Treten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(6) § 4 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 tritt mit 1. August 2021 in Kraft.

§ 9

§ 9 Verordnungen

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Verordnungen

§ 9. Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

§ 10

§ 10 Verweisungen

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Verweisungen

§ 10. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 11

§ 11 Vollziehung

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 12

§ 12 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 12. Mit 1. Jänner 2013 gehen die für die Besorgung der Aufgaben des Entminungsdienstes vorgesehenen Planstellen des Bundesministeriums für Inneres in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport fallen, werden in dessen Planstellenbereich übernommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres stellt nach Anhörung des zuständigen Dienststellenausschusses mit Bescheid fest, welche Beamten des Bundesministeriums für Inneres ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport fallen. Für Vertragsbedienstete gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass anstelle eines Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt. Den auf eine Planstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport übernommenen Bediensteten ist eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zuzuweisen, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der beim Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten nach diesem Absatz nicht berührt.