Art. 4
Art. 4 Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 BFG 2023?
- KernaussageArt. 4 BFG 2023 behandelt "Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 (vgl. Art. XVI).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind
Artikel IV. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – sofern in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2023 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu geben
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 BFG 2023 in einfachen Worten?
Art. 4 BFG 2023 behandelt "Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 4 BFG 2023 relevant?
Für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 (vgl. Art. XVI).
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 114/2023 (NR: GP XXVII RV 2170 AB 2191 S. 230.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.