Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2023

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2023 (Bundesfinanzgesetz 2023 – BFG 2023)

BFG 2023BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 4. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012102 · BGBl. I Nr. 183/2022 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Art. 16

Art. 16 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 16 BFG 2023?

  • KernaussageArt. 16 BFG 2023 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür die Zeit vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 mit folgenden Maßgaben.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 mit folgenden Maßgaben:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 15 Vollziehung
Nächster ParagraphAnl. 1

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 16 BFG 2023 in einfachen Worten?

Art. 16 BFG 2023 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Für wen ist Art. 16 BFG 2023 relevant?

Für die Zeit vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 mit folgenden Maßgaben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Dezember 2022
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 114/2023 (NR: GP XXVII RV 2170 AB 2191 S. 230.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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