Art. 12
Art. 12
Fassung: 1. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 12 BFG 2018?
- KernaussageArt. 12 BFG 2018 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 (vgl. Art. XVI).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 12 BFG 2018 in einfachen Worten?
Art. 12 BFG 2018 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 12 BFG 2018 relevant?
Für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 (vgl. Art. XVI).
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. März 2019
- Fassung seit
- 1. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:31
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