Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2001

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2001 (Bundesfinanzgesetz 2001 – BFG 2001)

BFG 2001BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2001RIS-Stand 29. Januar 2020

RIS-Gesetzesnummer 20001065 · BGBl. I Nr. 1/2001 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Anl. 3

Anl. 3 Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 2001

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 3 BFG 2001?

  • KernaussageAnl. 3 BFG 2001 behandelt "Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 2001" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 2001

(Anm.: I. Abschnitt: Allgemeiner Teil)

1. Gliederung des Fahrzeugplanes

(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.

(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:

(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:

(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:

(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:

2. Verwendung der Fahrzeuge

(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefassten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben, wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekannt gegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.

(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekannt zu geben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlass von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P 3 Abs. 1 eingehalten werden.

(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2001 entsprechen, dürfen im Jahr 2001 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.

(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.

(5) An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:

(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien lt. Abschnitt I P 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P 1 Abs. 2 Z 9 lit. h) bestritten werden.

3. Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten Stand

(1) Tritt im Laufe des Jahres 2001 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn

(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, dass an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.

FAHRZEUGPLAN 2001

(Anm.: Fahrzeugplan nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

BGBl. I Nr. 1/2001)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelBUNDESVORANSCHLAG 2001
Gehört thematisch zuAufnahme, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 BFG 2001 in einfachen Worten?

Anl. 3 BFG 2001 behandelt "Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 2001" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2001 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Oktober 2019
Fassung seit
1. Januar 2001
Fassung bis
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 138/2001 (NR: GP XXI RV 785 AB 865 S. 84.)
  • BGBl. I Nr. 117/2001 (NR: GP XXI RV 764 AB 767 S. 79.)
  • BGBl. I Nr. 88/2001 (NR: GP XXI RV 666 AB 737 S. 74. BR: AB 6434 S. 679.)
  • BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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