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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Art. 2
Art. 2
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Art. 3
Art. 3
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Art. 4
Art. 4
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Art. 5
Art. 5
Fassung: 12. Dezember 2001 bis laufend
Art. 6
Art. 6
Fassung: 12. Dezember 2001 bis laufend
Art. 7
Art. 7
Fassung: 27. Juni 2001 bis laufend
Art. 8
Art. 8
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Art. 9
Art. 9
Fassung: 4. Oktober 2001 bis laufend
Art. 10
Art. 10
Fassung: 12. Dezember 2001 bis laufend
Art. 11
Art. 11
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Art. 12
Art. 12
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Art. 13
Art. 13
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Art. 14
Art. 14
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Art. 15
Art. 15
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Art. 16
Art. 16
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Art. 17
Art. 17
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Art. 18
Art. 18
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 12. Dezember 2001 bis laufend
BUNDESVORANSCHLAG 2001
(Anm.: Bundesvoranschlag 2001 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:
BGBl. I Nr. 1/2001
BGBl. I Nr. 32/2001
BGBl. I Nr. 45/2001
BGBl. I Nr. 88/2001
BGBl. I Nr. 138/2001)
Anl. 2
Anl. 2 Stellenplan für das Jahr 2001
Fassung: 1. August 2001 bis laufend
Stellenplan für das Jahr 2001
(Anm.: I. Allgemeiner Teil)
1. Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, dass die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für Lehrlinge sind Planstellen für Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
2. Besetzung von Planstellen
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
3. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 sowie des Punktes 8 Abs. 3 lit. b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom jeweiligen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(2a) Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuss des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat. Dies gilt auch für die Aufnahme von örtlichem Hilfspersonal.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 650 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.
Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche `1420 Universitäten` und `1430 Universitäten der Künste` die in den Planstellenbereichen `1421 Universitäten – zweckgebundene Gebarung` und
`1431 Universitäten der Künste – zweckgebundene Gebarung` dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
4. Bindung von Planstellen
(1) Folgende Bindungen von Planstellen sind zulässig:
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich auch mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder die einer niedrigeren Gehaltsgruppe angehören, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), besetzt werden.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Freie Planstellen für Vertragsprofessoren an den Universitäten der Künste können mit in öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnissen stehenden Personen besetzt werden, die gemäß § 247f Abs. 2 oder 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zum Ordentlichen Universitätsprofessor übergeleitet werden.
Freie Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß § 247f Abs. 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorliegt.
(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichwertiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT8 und PF1 bis PF8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 und PF1 bis PF9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p1 bis p5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PT1, PT2, PF1 oder PF2,
die Verwendungsgruppe A2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PT2, PT3, PT4, PF2, PF3 oder PF4,
die Verwendungsgruppe A3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PT5, PT6, PF5 oder PF6,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungsgruppe PT7, PT8, PF7 oder PF8,
die Verwendungsgruppe A7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PT9 oder PF 9,
die Verwendungsgruppe A3 sowie die Entlohnungsgruppen p1 und h1 der Verwendungsgruppe PT6 oder PF6,
die Verwendungsgruppe A4 sowie die Entlohnungsgruppen p2 und h2 der Verwendungsgruppe PT7 oder PF7,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 sowie die Entlohnungsgruppen p3 und h3 der Verwendungsgruppe PT7, PT8, PF7 oder PF8,
die Verwendungsgruppe A6 sowie die Entlohnungsgruppen p4 und h4 der Verwendungsgruppe PT8 oder PF8,
die Verwendungsgruppe A7 sowie die Entlohnungsgruppen p5 und h5 der Verwendungsgruppe PT9 oder PF9
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d, v2 bis v4 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, von einem Bundesministerium im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Jänner 2001 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen OSZE-Präsidentschaft 2000.
(8) Für Verträge mit Einzelpersonen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen und einem Dienstvertrag oder freien Dienstvertrag entsprechen, ist eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Leistungen entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil des betroffenen Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.
(9) Ausgeschlossen sind
(10) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.
(11) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
5. Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Absatz 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel `30 Justiz` festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (§§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.
(7) Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, das aus einem in Absatz 1 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann ein weiteres sonstiges Mitglied ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird.
6. Ausgliederungsmaßnahmen
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
7. Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport in eine Planstelle der gleichen oder oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
8. Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
(4) Die Regelungen der Abs. 5 bis 7 gelten für die Übergangszeit ab 1. Oktober 2001 bis zur Vollrechtsfähigkeit der Universitäten und Universitäten der Künste nur für Planstellen für Universitätslehrer.
(5) Die Personalbewirtschaftung für frei werdende Planstellen für Universitätslehrer und Vertragsassistenten erfolgt auf der Grundlage von Personalpunkten.
Hiefür gilt:
(6) Für die Besetzung ab 1. Oktober 2001 frei gewordener
Planstellen gilt Folgendes:
(7) Durch Abs. 5 und 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
9. Befugnisse bestimmter Oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
10. Organisationsänderungen
Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepasst werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Planstellenverzeichnis nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:
BGBl. I Nr. 1/2001
BGBl. I Nr. 32/2001
BGBl. I Nr. 60/2001
BGBl. I Nr. 87/2001)
Anl. 3
Anl. 3 Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 2001
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 2001
(Anm.: I. Abschnitt: Allgemeiner Teil)
1. Gliederung des Fahrzeugplanes
(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:
(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:
(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:
2. Verwendung der Fahrzeuge
(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefassten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben, wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekannt gegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.
(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekannt zu geben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlass von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P 3 Abs. 1 eingehalten werden.
(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2001 entsprechen, dürfen im Jahr 2001 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
(5) An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien lt. Abschnitt I P 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P 1 Abs. 2 Z 9 lit. h) bestritten werden.
3. Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten Stand
(1) Tritt im Laufe des Jahres 2001 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, dass an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.
FAHRZEUGPLAN 2001
(Anm.: Fahrzeugplan nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:
BGBl. I Nr. 1/2001)