Bundesgesetze

AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz

Bundesgesetz zur Änderung von Betriebspensionszusagen im Bereich der Austrian Airlines (AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 23. Dezember 2023RIS-Stand 17. Oktober 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012456 · BGBl. I Nr. 155/2023 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Übertragung von Anwartschaften und Leistungsansprüche auf eine Pensionskasse

Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz?

  • Kernaussage§ 2 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz behandelt "Übertragung von Anwartschaften und Leistungsansprüche auf eine Pensionskasse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übertragung von Anwartschaften und Leistungsansprüche auf eine Pensionskasse

§ 2. (1) Die am 31. Dezember 2023 bestehenden Anwartschaften und Pensionsansprüche der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes, die aus dem Arbeits(Dienst)verhältnis ausgeschieden sind, sind mit Wirkung 1. Jänner 2024 auf eine Pensionskasse zu übertragen, soweit deren Anwartschaften und Pensionsansprüche nicht bereits auf eine Pensionskasse übertragen sind.

(2) Der Arbeit(Dienst)geber hat das dafür notwendige Deckungserfordernis nach § 48 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990 grundsätzlich bis zum 1. Jänner 2024 an die Pensionskasse zu überweisen. Die Erstreckung der Überweisung auf längstens 10 Jahre gemäß § 48 PKG ist zulässig, wobei die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen jährlich jeweils bis zum 31. Dezember mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen hat; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.

(3) § 3 ist auf die Leistungsansprüche dieser Pensionskassenzusagen anzuwenden, wobei der Rechnungszinssatz entsprechend den Vorgaben des PKG festzusetzen ist. Sofern nicht bereits vorhanden, sind die gesetzlich zwingend erforderlichen Bestimmungen zum Leistungsrecht in den entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarungen vorzusehen.

(4) Mit der vollständigen Überweisung des Deckungserfordernisses wird der Arbeit(Dienst)geber aus der bisherigen Schuld und Haftung aus der direkten Leistungszusage frei.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz in einfachen Worten?

§ 2 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz behandelt "Übertragung von Anwartschaften und Leistungsansprüche auf eine Pensionskasse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2024
Fassung seit
23. Dezember 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 23:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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