§ 2
§ 2 Übertragung von Anwartschaften und Leistungsansprüche auf eine Pensionskasse
Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz?
- Kernaussage§ 2 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz behandelt "Übertragung von Anwartschaften und Leistungsansprüche auf eine Pensionskasse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übertragung von Anwartschaften und Leistungsansprüche auf eine Pensionskasse
§ 2. (1) Die am 31. Dezember 2023 bestehenden Anwartschaften und Pensionsansprüche der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes, die aus dem Arbeits(Dienst)verhältnis ausgeschieden sind, sind mit Wirkung 1. Jänner 2024 auf eine Pensionskasse zu übertragen, soweit deren Anwartschaften und Pensionsansprüche nicht bereits auf eine Pensionskasse übertragen sind.
(2) Der Arbeit(Dienst)geber hat das dafür notwendige Deckungserfordernis nach § 48 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990 grundsätzlich bis zum 1. Jänner 2024 an die Pensionskasse zu überweisen. Die Erstreckung der Überweisung auf längstens 10 Jahre gemäß § 48 PKG ist zulässig, wobei die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen jährlich jeweils bis zum 31. Dezember mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen hat; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
(3) § 3 ist auf die Leistungsansprüche dieser Pensionskassenzusagen anzuwenden, wobei der Rechnungszinssatz entsprechend den Vorgaben des PKG festzusetzen ist. Sofern nicht bereits vorhanden, sind die gesetzlich zwingend erforderlichen Bestimmungen zum Leistungsrecht in den entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarungen vorzusehen.
(4) Mit der vollständigen Überweisung des Deckungserfordernisses wird der Arbeit(Dienst)geber aus der bisherigen Schuld und Haftung aus der direkten Leistungszusage frei.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz in einfachen Worten?
§ 2 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz behandelt "Übertragung von Anwartschaften und Leistungsansprüche auf eine Pensionskasse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2024
- Fassung seit
- 23. Dezember 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 28. August 2026 23:12
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