§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz?
- Kernaussage§ 1 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Anwartschaften und Pensionsleistungen aus Betriebspensionszusagen von ehemaligen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und von ehemaligen Mitgliedern.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Anwartschaften und Pensionsleistungen aus Betriebspensionszusagen von ehemaligen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und von ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes der Austrian Airlines (AUA), es sei denn, auf diese Zusagen findet der Änderungs-Kollektivvertrag zur Pensionszusage für das Bordpersonal (PÄKV 2023) Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz in einfachen Worten?
§ 1 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz relevant?
Für Anwartschaften und Pensionsleistungen aus Betriebspensionszusagen von ehemaligen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und von ehemaligen Mitgliedern.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2024
- Fassung seit
- 23. Dezember 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 28. August 2026 23:12
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