Bundesgesetze

AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz

Bundesgesetz zur Änderung von Betriebspensionszusagen im Bereich der Austrian Airlines (AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 23. Dezember 2023RIS-Stand 17. Oktober 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012456 · BGBl. I Nr. 155/2023 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz?

  • Kernaussage§ 1 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Anwartschaften und Pensionsleistungen aus Betriebspensionszusagen von ehemaligen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und von ehemaligen Mitgliedern.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Anwartschaften und Pensionsleistungen aus Betriebspensionszusagen von ehemaligen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und von ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes der Austrian Airlines (AUA), es sei denn, auf diese Zusagen findet der Änderungs-Kollektivvertrag zur Pensionszusage für das Bordpersonal (PÄKV 2023) Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz in einfachen Worten?

§ 1 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz relevant?

Für Anwartschaften und Pensionsleistungen aus Betriebspensionszusagen von ehemaligen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und von ehemaligen Mitgliedern.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2024
Fassung seit
23. Dezember 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 23:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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