Bundesgesetze

Arbeiter-Abfertigungsgesetz

Bundesgesetz vom 23. Feber 1979, mit dem Abfertigungsansprüche für Arbeiter geschaffen sowie das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Arbeiter-Abfertigungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Juli 1979RIS-Stand 4. Januar 2019

RIS-Gesetzesnummer 10008465 · BGBl. Nr. 107/1979 · 60/04 Arbeitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 3

Art. 1 § 3 Unabdingbarkeit

Fassung: 1. Juli 1979 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 3 Arbeiter-Abfertigungsgesetz?

  • KernaussageArt. 1 § 3 Arbeiter-Abfertigungsgesetz behandelt "Unabdingbarkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 2 zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unabdingbarkeit

§ 3. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 2 zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 1 § 2 Abfertigung
Nächster ParagraphArt. 1 § 4 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 3 Arbeiter-Abfertigungsgesetz in einfachen Worten?

Art. 1 § 3 Arbeiter-Abfertigungsgesetz behandelt "Unabdingbarkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1979 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. März 2016
Fassung seit
1. Juli 1979
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 72/2016 (NR: GP XXV RV 1185 AB 1220 S. 136. BR: AB 9618 S. 856.)
  • BGBl. I Nr. 139/2013 (NR: GP XXIV IA 2362/A AB 2508 S. 215. BR: 9044 AB 9081 S. 823.)
  • BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

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Verweise

Rückverweise

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