Art. 1 § 9a
Art. 1 § 9a Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung
Fassung: 1. November 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 9a AngG?
- KernaussageArt. 1 § 9a AngG behandelt "Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung
§ 9a. Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Angestellte zu Beginn einer Dienstverhinderung nach § 8 Abs. 3 wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 9a AngG in einfachen Worten?
Art. 1 § 9a AngG behandelt "Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Oktober 2023
- Fassung seit
- 1. November 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 11/2024 (NR: GP XXVII IA 3871/A AB 2453 S. 252. BR: AB 11435 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 115/2023 (NR: GP XXVII IA 3478/A AB 2181 S. 230. BR: 11296 AB 11301 S. 958.)
- BGBl. I Nr. 74/2019 (NR: GP XXVI IA 274/A S. 84. BR: 10196 AB 10214 S. 896.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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Verweise
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