Bundesgesetze

Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse

Gesetz vom 27. September 1901, mit welchem in theilweiser Abänderung und Ergänzung der Gesetze vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, und vom 24. November 1876, R. G. Bl. Nr. 137, die Dienstverhältnisse der bei der staatlichen Veterinärverwaltung in Verwendung stehenden Amtsthierärzte einer neuen Regelung unterzogen werden

BundesgesetzFassung seit 1. Oktober 1901RIS-Stand 28. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 10010164 · RGBl. Nr. 148/1901 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Landes-Veterinärreferenten.

Fassung: 1. Oktober 1901 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse?

  • Kernaussage§ 7 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse behandelt "Landes-Veterinärreferenten." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Fachreferenten für die Angelegenheiten der Landes-Veterinärverwaltung werden bei den politischen Landesbehörden Amtsthierärzte in der VII....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Landes-Veterinärreferenten.

§. 7.

Als Fachreferenten für die Angelegenheiten der Landes-Veterinärverwaltung werden bei den politischen Landesbehörden Amtsthierärzte in der VII. Rangsclasse der Staatsbeamten bestellt, welche die Bezeichnung „Landes-Veterinärreferent“ zu führen haben.

Nach längerer, besonders verdienstlicher Wirksamkeit in dieser Eigenschaft können Landes-Veterinärreferenten in die VI. Rangsclasse der Staatsbeamten befördert werden.

Die Landes-Veterinärreferenten sind den Berathungen des Landes-Sanitätsrathes in Veterinärangelegenheiten mit beschließender Stimme beizuziehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse in einfachen Worten?

§ 7 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse behandelt "Landes-Veterinärreferenten." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 1901 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2017
Fassung seit
1. Oktober 1901
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 06:26
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  • BGBl. Nr. 92/1927

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