§ 7
§ 7 Landes-Veterinärreferenten.
Fassung: 1. Oktober 1901 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse?
- Kernaussage§ 7 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse behandelt "Landes-Veterinärreferenten." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Fachreferenten für die Angelegenheiten der Landes-Veterinärverwaltung werden bei den politischen Landesbehörden Amtsthierärzte in der VII....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Landes-Veterinärreferenten.
§. 7.
Als Fachreferenten für die Angelegenheiten der Landes-Veterinärverwaltung werden bei den politischen Landesbehörden Amtsthierärzte in der VII. Rangsclasse der Staatsbeamten bestellt, welche die Bezeichnung „Landes-Veterinärreferent“ zu führen haben.
Nach längerer, besonders verdienstlicher Wirksamkeit in dieser Eigenschaft können Landes-Veterinärreferenten in die VI. Rangsclasse der Staatsbeamten befördert werden.
Die Landes-Veterinärreferenten sind den Berathungen des Landes-Sanitätsrathes in Veterinärangelegenheiten mit beschließender Stimme beizuziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse in einfachen Worten?
§ 7 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse behandelt "Landes-Veterinärreferenten." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 1901 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2017
- Fassung seit
- 1. Oktober 1901
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 06:26
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 92/1927
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.