Bundesgesetze

Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse

Gesetz vom 27. September 1901, mit welchem in theilweiser Abänderung und Ergänzung der Gesetze vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, und vom 24. November 1876, R. G. Bl. Nr. 137, die Dienstverhältnisse der bei der staatlichen Veterinärverwaltung in Verwendung stehenden Amtsthierärzte einer neuen Regelung unterzogen werden

BundesgesetzFassung seit 1. Oktober 1901RIS-Stand 28. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 10010164 · RGBl. Nr. 148/1901 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen.

Fassung: 1. Oktober 1901 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse?

  • Kernaussage§ 1 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse behandelt "Allgemeine Bestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei den politischen Verwaltungsbehörden aller Instanzen werden als deren ständige Fachorgane für die Angelegenheiten der staatlichen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.

Bei den politischen Verwaltungsbehörden aller Instanzen werden als deren ständige Fachorgane für die Angelegenheiten der staatlichen Veterinärverwaltung besonders qualificirte Amtsthierärzte bestellt (§§. 2 und 3).

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Anordnungen enthält, haben hinsichtlich der Bestellung und des Dienstverhältnisses der Amtsthierärzte die für die Conceptsbeamten der politischen Verwaltung geltenden Vorschriften analoge Anwendung zu finden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 §. 2.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse in einfachen Worten?

§ 1 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse behandelt "Allgemeine Bestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2017
Fassung seit
1. Oktober 1901
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 21:54
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  • BGBl. Nr. 92/1927

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