Bundesgesetze

Alternativfinanzierungsgesetz

Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG)

AltFGBundesgesetzFassung seit 1. August 2018RIS-Stand 17. Januar 2022

RIS-Gesetzesnummer 20009241 · BGBl. I Nr. 114/2015 · 21/06 Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Strafbestimmung

Fassung: 1. August 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 AltFG?

  • Kernaussage§ 6 AltFG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer gegen die §§ 3a, 4 oder 5 oder gegen die aufgrund von § 3b erlassene...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strafbestimmung

§ 6. Wer gegen die §§ 3a, 4 oder 5 oder gegen die aufgrund von § 3b erlassene Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 AltFG in einfachen Worten?

§ 6 AltFG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2018
Fassung seit
1. August 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 225/2021 (NR: GP XXVII RV 1165 AB 1181 S. 137. BR: AB 10829 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)
  • BGBl. I Nr. 48/2018 (NR: GP XXVI RV 187 AB 199 S. 34. BR: AB 10005 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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