§ 6
§ 6 Strafbestimmung
Fassung: 1. August 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 AltFG?
- Kernaussage§ 6 AltFG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer gegen die §§ 3a, 4 oder 5 oder gegen die aufgrund von § 3b erlassene...
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Strafbestimmung
§ 6. Wer gegen die §§ 3a, 4 oder 5 oder gegen die aufgrund von § 3b erlassene Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 AltFG in einfachen Worten?
§ 6 AltFG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2018
- Fassung seit
- 1. August 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 225/2021 (NR: GP XXVII RV 1165 AB 1181 S. 137. BR: AB 10829 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)
- BGBl. I Nr. 48/2018 (NR: GP XXVI RV 187 AB 199 S. 34. BR: AB 10005 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)
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